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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 4«

Verfahren, wenn beym Geldwechsel der eineTheil zu viel oder zu wenig erhält.

Wenn ein Geldhändler jemand Geld einwechseltund diestr behauptet erst nachher, daß er zu wenigempfangen habe, so ist der Geldhändler berechtigt,diese Forderung als nichtig abzuweisen, es wäre dann,daß sie durch unverwerjUche Zeugen bewiesen werdenkönnte.

h. 5-

Hingegen kann der Geldhändler wegen zu viel be-zahlten Gelder an den andern nachher ebenfalls kei-nen Anspruch mehr machen, er müßte denn auf dieim vorigen Paragraph angegebene Art den Beweisdafür führen können.

§. 6 .

Wenn unter dem Geld, das einer von dem andernerhält, eine falsche Münze befindlich ist und diese erstnachher entdeckt wird, so kann ihre Zurücknahme nichtmehr verlangt werden.

5 - 7 .

Wenn aber ein Geldhändler Geld verschickt oderzugesendet erhält, so finden die in den drey nachher--gehenden Paragraphen gegebenen Vorschriften nicht