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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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statt, sondern der Beweis muß auf die gewöhnlicheder Beschaffenheit der Umstände angemessene Art ge-führt werden.

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Wenn ein Gcldhändlcr Leuten vom geringen Standdie mit den Münzsorten wenig bekannt sind, fremdeihnen unbekannte Münzsorten zu einem für sie nach-thciligcn Preise giebt, so verfallt er in eine von derObrigkeit nach den Umständen zu bestimmende Geld-strafe.

§« 9 »

In die doppelte Strafe verfällt er, wenn er sol-chen Personen falsche Münzen für gute giebt.

h. 10.

pflichten der Geldhändler wegen falscher undverrufener Münzen.

Wenn falsche Münzen im Land eoursiren und dießöffentlich bekannt gemacht worden ist, so darfkein Gcldhändlcr dieselben einwechseln und wird,wenn er es thut, als Theilnehmcr oder Hehlerder falschen Münzer betrachtet, und mit der Con-fiscation seines halben Vermögens bestraft.