§. n.
ivZ
Wenn ein Geldhändler bemerkt, daß jemand öftersfalsche Münzen zu ihm bringt, so muß er bey derObrigkeit eine Anzeige davon machen, unterläßt ereö und jene Person wird nachher als falscher Münzererkennt, so verfällt er in eine verhältnißmäßige Geld-strafe.
. §. 12 .
Wenn Münzen ausser Cours gesetzt werden undihre Einbringung bey den Münzstätten befohlen wird,so darf sie kein Geldhändler bey Strafe mehr ein-wechseln.
§. iz.
Kein Geldhändler darf fremde Münzen in das Landbringen, die zu einem höhern Werth, als st« wirk-lich haben, angenommen werden und wird, wenn eres doch thut, mit der Confiscation der Münzen undeiner dem Werth derselben gleicher Geldsumme bestraft.
Was die übrigen Verhältnisse und Pflichten desGeldhändlers betrift, so hat er die allgemeine Han-delsgesetze dabey zu beobachte».
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