Neuntes Kapitel.
Von dem Fabrikhandel.
§. !.
Bestimmung des Fabrikhandels.
28er die Waaren, womit er im Großen handelt,von Leuten, die er in seinem Solde hat, verfertigen,oder auch nur zum Theil zubereiten läßt, treibt denFabrikhandel und ist ein Fabrikant.
§. 2.
. Jeder Fabrikant, der zu keiner Handwerkszunftgehört, hat in allen den Handel betreffenden Sachendie nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten wie dieübrigen Kaufleute.
3 .
von der Befugniß zum Fabrikhandel.
Wer eine Fabrik anlegen will, muß die Obrigkeit-liche Erlaubniß besonders dazu nachsuchen, und einen
Fond