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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Fond ausweisen können, der nach der Beschaffenheitdes Unternehmens zu bestimmen ist.

§. 4 .

Diese Erlaubniß soll jedoch nie aus dem Grundverweigert werden dürfe», daß schon mehrere Fabri-ken von der nämlichen Art vorhanden wären.

§« 5 »

Auch soll niemand ein ausschließendes Privilegiumüber eine Fabrik erhalten, den Fall ausgenommen,daß es ein von ihm erfundenes ganz neues Fabrikatbcträfe, wo ihm zu seiner Belohnung ein solches Pri-vilegium auf eine gewisse Zeit ertheilt werden darf,aber auch dieß nur bann, wenn es die Umständenicht gestatten, daß ihin die Regierung eine angemes-sene Belohnung für seine Erfindung giebt und danndieselbe zur Beförderung der Industrie allgemein be-kannt macht.

§. 6.

pflichten des Fabrikanten wegen der (Qualitätseiner Waaren.

Wer eine Fabrik von Waaren errichtet, die einmHaupt - Industriezweig deö Landes ausmachen, derdarf die einmal bekannten Gattungen nicht von ge-ringerer Qualität verfertigen, als es gewöhnlich ge-schieht, und wird, wenn er dieß thut, seines Fabrik-

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