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wand läugnet, daß es sich nach gerichtlicher Unter-suchung zeigt, daß ihm die Entschuldigung des Irr-thums nicht zu statten kommen kann, sondern daß erganz als Chicaneur dabey verfuhr, so soll er mit ei-ner Geldstrafe, die dem zehnten bis fünften Theilder Forderung gleich kommt, .belegt werden.
2Z.
von der Annahme eines Geldes für Rechnungeines dritten.
Wenn ein Kaufmann von einem andern für Rech-nung eines dritten Geld annehmen soll, so ist er,wenn er auch keinen von beyden kennt, zur Annahmedes Geldes verbunden, wobey es ihm jedoch freysteht, die Summe nach Abzug seiner Provision, aufKosten des EigenthümerS gerichtlich zu deponiren.Wenn er aber öie Annahme des Geldes schlechter-dings verweigert und dasselbe dadurch für den Eigen-thümer vcrlohren geht, so ist er es ihm zu ersetzenverbunden.
h. 24.
Von der Münzsorte bey der Bezahlung.
Wenn, die Münzsorte, in der eine Bezahlung ge-macht werden soll, bey dem Verkauf ganz genau undausdrücklich bestimmt worden ist, so muß dieß auchgenau beobachtet werden. Sollten aber diese Münz-sorten von dieser Zeit an bis zum Zahlungstermin er.