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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 20 .

Von der theilweisen Zahlung.

Wenn der Schuldner nicht so viel schuldig zu seynbehauptet, als der Gläubiger an ihn fordert, undnur diese Summe bezahlen will, so kann der Gläu-biger diese theilwcise Zahlung ohne Präjudiz seinerAnsprüche wegen des Restes annehmen, und hat ihmeinen Schein über die erhabene Summe auszustel-len, indem bemerkt seyn kann, daß er sie auf Ab-schlag seiner Forderung empfangen habe. Quittirter aber die Rechnung des Schuldners gänzlich, sokann er nachher keine Ansprüche mehr wegen des Re-stes an denselben machen.

Z. 21.

Wenn ein Schuldner nicht so viel schuldig zu seynbehauptet, als sein Gläubiger an ihn fordert, so ister doch verbunden, ihm zur gehörigen Zeit dieSumme, die er geständig ist, zu bezahlen. Wenner dieß nicht thut und diese Summe zurück behält,oder deponirt, so muß er dem Gläubiger die Zinnscnder Summe für die Zeit, während welcher dieser siemissen muß, bezahlen, und dieß selbst, wenn die wei-tere Forderung des Gläubigers für ungültig aner-kannt wird.

§. 22.

Wenn ein Schuldner die Liquidität der an ihn ge-machten Forderung unter so ganz nichtigem Vor-