-urch die gewöhnlich dazu bestimmten Personen ver-sendet.
§. 17 «
von der Bezahlung vor der Verfallzeit.
Wenn ein Kaufmann eine Bezahlung eher leistenwill, als er dazu verbunden ist, so darf er dem Gläu-biger keinen Rabatt abziehen, wenn fich dieser nichtfreywiüig dazu versteht, oder wenn es nicht vorherbesonders ausgemacht wurde.
§. 18.
Will aber der Schuldner die Zahlung früher lei-sten, ohne einen Rabatt abzuziehen, der Gläubigerweigert sich aber, sie vvr der Verfallzeit anzunehmen,so kann der Schuldner das Geld gerichtlich deponiren,und wird, wenn er dieß auf die gehörige Art thut,seiner Schuld frey und so angesehen, als ob er dieBezahlung zur gehörigen Zeit geleistet hätte. Dochist er verbunden, dem Gläubiger vorher die Anzeigedavon zu machen, und die mit der Deponirung desGeldes etwa verbundenen Kosten zn tragen.
§. 19.
Wenn ein Gläubiger eine zur Verfallzeit gescheheneZahlung aus irgend einem Grund nicht annehmenwill, so darf sie der Schuldner auf des erster« Kostengerichtlich deponiren.