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Wenn jemand einem andern Geld sendet und zwarunter solchen Umständen, daß das Geld auf Kostenund Gefahr des Empfängers vcrstmd wird, so ist derAbsender doch verpflichtet, sich vom Postamt oder je-dem andern Ucberbringcr einen Schein darüber aus-stellen zu lassen. Unterläßt er dieß, das Geld gehtverlohren und der Ueberbriugcr kann wegen Mangeleines Empfangscheius nicht zum Ersatz gezwungenwerden, so hat er (der Absender) den Schaden zu tra-gen.
§. i6.
Eben so bleibt er auch für allen Schaden verant-wortlich, wenn er, ohne Ordre dazu erhalten z» ha-ben, das Geld nicht auf dem ordentlichen Wege oder
B. mit der Post ab und meldet ihm dies!. B.erhält das Geld nicht, zeigt es aber auch dem A.nicht an, sondern schreibt ihm erst nach Monatenund verlangt seine Bezahlung. Nun ist bekannt, daßdie Postämter an den meisten Orten nicht langer alsdrey Monate für die ihnen übergebenen Sachen undGelder haften. Wen» nun jenes Geld verlohrengieng und A. verlangt erst nach Vcrfluß von dreyMonaten den Ersatz desselben von dem Postamt, sowird er natürlich mit seiner Forderung ganz und fürimmer abgewiesen.