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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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man es auf diesem Wege erhielt, einen Schein überdas Gewicht des Pakets geben lassen sa).

§. iz.

Wenn aus einem erhaltenen Pakt mit Geld un-terwegs etwas hcrckus gekommen ist, so muß der Em-pfänger dem Absender sogleich davon Nachrichtgeben.

§. 14«

Wenn ein Kaufmann durch einen-Brief die Nach,richt erhält, daß jemand Geld mit der Post an ihnabgesandt habe und dasselbe nicht zu rechter Zeiterhält, so darf er noch bis zur Ankunft der näch-sten Post warten. Wenn es aber auch diese nichtmitbringt, so muß er dem Absender sogleich davonNachricht geben. Unterläßt er dieß und entsteh?ein Schaden dadurch, so hat er denselben zu tra-gen. bb)

ss) Diese Beweismittel sind zwar zu einem vollständi-gen Bewciß sehr unzulänglich, indessen sind sie dochbesser als gar keine und können daher, wenn übereine solche Sache ein Streit entsteht, in Ermang-lung anderer dazu dienen, um zu entscheiden,welcher Theil zu dem Ende zugelassen werden kann.

db) Diese Vorschrift ist wegen des folgenden leicht mög-lichen Falles nothwendig. A. Z. B. sendet Geld an