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man es auf diesem Wege erhielt, einen Schein überdas Gewicht des Pakets geben lassen sa).
§. iz.
Wenn aus einem erhaltenen Pakt mit Geld un-terwegs etwas hcrckus gekommen ist, so muß der Em-pfänger dem Absender sogleich davon Nachrichtgeben.
§. 14«
Wenn ein Kaufmann durch einen-Brief die Nach,richt erhält, daß jemand Geld mit der Post an ihnabgesandt habe und dasselbe nicht zu rechter Zeiterhält, so darf er noch bis zur Ankunft der näch-sten Post warten. Wenn es aber auch diese nichtmitbringt, so muß er dem Absender sogleich davonNachricht geben. Unterläßt er dieß und cö entsteh?ein Schaden dadurch, so hat er denselben zu tra-gen. bb)
ss) Diese Beweismittel sind zwar zu einem vollständi-gen Bewciß sehr unzulänglich, indessen sind sie dochbesser als gar keine und können daher, wenn übereine solche Sache ein Streit entsteht, in Ermang-lung anderer dazu dienen, um zu entscheiden,welcher Theil zu dem Ende zugelassen werden kann.
db) Diese Vorschrift ist wegen des folgenden leicht mög-lichen Falles nothwendig. A. Z. B. sendet Geld an