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düng des Gelds dringt, so muß zwar der Schuldnersein Verlangen erfüllen, har denn aber das Portonicht zu tragen, und wenn das Geld unterwegs ohnesein Verschulden verlohren geht, so ist dieß für Rech-nung des Gläubigers.
§. n.
Vorschriften bey Empfang des Geldes.
Wenn jemand ein Paket mit Geld zugesandt erhältund auö dessen äusserer Beschaffenheit vermuthen kann -daß es unterwegs aufgemacht worden sey, so muß eres in Bcnseyn des Ueberbringers eröffnen und, wennwürklich etwas daran fehlt, denselben nur über dasErhaltene bescheinigen. Wer dieß unterläßt, hat we-gen des Fehlenden .sein Recht an den Absenderverlohren und seinen Regreß nur an den zu suchen,der an der Entwendung oder dem Verlust schuld war.
§. 12 .
Wenn in einem Packet weniger Geld enthalten ist,als es der Aufschrift und dem Brief nach enthaltensollte und aus dem Zustand des Pakets nichts zu ver-muthen ist, daß etwas heraus genommen oder verlohrenworden sey, so muß man sogleich einen Mäcklcr her-bey holen und diesen das Geld und Paket in Augen-schein nehmen, sich auch von dem Postamt, wenn