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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 7.

Wenn der zu einer Zahlung festgesetzte Termin ersey länger oder kürzer, verflossen ist, so soll demSchuldner noch eine Frist von 8 Tagen übrig blei-ben, nach deren Ablauf der Gläubiger die Schuld ein-klagen und Zinsen dafür berechnen kann.

§. 8 .

Von der Nebersendung des Geldes.

Der Schuldner ist in der Regel verbunden, demGläubiger das Geld in das Haus zu schicken, daheralle Gefahr, der es bis dahin ausgesetzt seyn kann ,auf seine Rechnung geht.

§. y.

Eben so ist der auswärtige Schuldner zur Uebcr-nehmung oder Einsendung seiner Schuld verbunden.Er muß daher das Porto des einzusendenden Geldestragen und wenn es unterwegs auf irgend eine Artverlohren geht, so geschieht dieß allein auf seineRechnung.

§. io.

Wenn der Schuldner durch Wechsel oder Assigna-tionen bezahlen will und auch erbötig ist, den fürden Schuldner allenfalls daraus entspringenden Verlust , «

zu tragen, der Gläubiger aber aus die baare Einsen-