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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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zu verstehen, die nach einem geringern Münzfuß alsdie größer» ausgeprägt werden..

§. 28.

Fremde Münzsorten, die zwar den ihrem nomina-len Werth angemessenen Gehalt haben, aber an demOrt der Zahlung .nicht bekannr sind und , daher nichtleicht angenommen werden, kann man niemand beyeiner Zahlung wider seinen Willen aufdringen.

§. 29.

von der Zahlung durch Wechsel und Assig-nationcn.

Wenn bey einem Kaufe nicht ausgemacht wurde,daß die Zahlung in baarem Gelde geschehen soll, sokann sie, wenn der Schuldner und Gläubiger nichtan einem Ort wohnen, und der letztere nicht dadurchbeeinträchtigt wird, auch durch Wechsel oder Assig-nationen geschehen. Was man weiter dabey zu be-obachten hat, findet man im 2z. und 24sten Kapitel.

30.

Wenn aber der Schuldner und Gläubiger an demnämlichen Ort wohnen, so kann der letztere zur Anrnähme von Wechseln und Assignationen nicht gezwun-gen werden.