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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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von der Zahlung durch Lompensation.

Die dritte Art der Bezahlung ist durch Compen-sation oder Gcgenrechnung, wenn nämlich derSchuldner auch Forderungen an seinen Gläubigerhat, und die Schuld damit ausgleichen will.

§. 32 .

Wenn der Schuldner seinen Gläubiger durch dieCompcnsation bezahlen will, so ist erforderlich, daßdie Zahlungszcit seiner Forderung schon da und daß.diese letztere liquid sey.

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Wenn. der Gläubiger die Forderung, durch welHecompcnsirt werden soll, nicht für liquid anerkannt,so findet zwar keine eigentliche Cvmpensauon statt,doch steht es dem Schnldncr frey, die Summe, dieer bezahlen soll, auf Unrechtskosten gerichtlich zu de-poniern.

§. 34.

Ob in einem solchen Fall die deponiere Summedem Gläubiger gegen Caution zu überliefern ist, mußnach Beschaffenheit der Umstände von den Gerichtenentschieden werden.

§. 35 -