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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 35 »

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Wenn den Gläubigen die Liquidität der Forderung,-durch die compenstrt werden soll, zum Theil aner-kannt , so kann dieser Theil, zur Compensation ge-braucht werden..

§. Z6i

Wenn die Zahlungszeit der Gegenrechnung, durch-die compenstrt werden soll-, noch nicht verflossen ist,so ist der Gläubiger zur Annahme, der Compensationnicht verpflichtet, selbst wenn ihm der Schuldner die:Zinsen vergüten wollte.

§. N

Wenn aber die Gegenrechnung liquid und ihreZahkingszeil vorhanden ist, so kann. der Gläubiger'die Compensation nicht ablehnen.

38 »

Ausgenommen: von der Compensation' stirb die'Zahlungen , die wegen der Aeceptation von trassirtcn-Wechseln geleistet werden, und der Acceptant darf.,wenn er auch eine liquide und verfallene Forderung;hat, nicht compensiren , kann aber daö Geld sogleich-mir Arrest belegen lassen.

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