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§- 3Y.
Bey Eigenwechseln hingegen, muß sich der Gläubi.ger unter den im Z7ten Parag. angegebenen Umstän-den die Compensation gefallen lassen.
§. 40.
Von der Bezahlung durch Abtretung einerForderung an einen dritten.
Endlich kann die Zahlung auch noch dadurch ge-schehen, daß man seinem Gläubiger eine Förde-rung, die man an einen dritten zu machen hat,abtritt.
§. 4i.
Zu einer solchen Abtretung ist immer die Einwil-ligung aller dabey intcrressrten Theile nothwendig undkann ohne dieselbe nicht geschehen.
42.
Wenn alle Theilnchmcr darein willigen, so mußein förmliches Dokument darüber aufgesetzt, und dießvon ihnen unterzeichnet werden.
Z. 43»
In Ermanglung eines solchen Dokuments kann der-jenige, der diese Abrechnung, auch nach geschehener