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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Verabredung, nicht eingehen will, nicht dazu gezwun-gen werden, und die ganze Verabredung wird dadurchaufgehoben.

§. 44 .

Wenn jemand auf diefe Art die Forderung einesandern an einen dritten übernommen hat, so ist der-jenige, der die Forderung abtrat, für die Liquiditätderselben auf eine gewisse Zeitlang verhaftet, die imAbtretnngödokumcnte festgesetzt werden soll.

§. 4S»

Hat aber der abtretende Theil feiner Verpflichtungwegen der Liquidität der Forderung Genüge geleistet,so hat er wegen der Zahlung derselben nicht die ge-ringste Verantwortlichkeit mehr, und kann, wenn dieseauch nicht erfolgen sollte, deßwegen nicht mehr in An-spruch genommen werden. Eine Ausnahme bavön fin,der nur dann statt, wenn er eines Betrugs dabey über-führt werden kann, oder wen» im Dokumente etwasanders deßwegen festgesetzt wurde.

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