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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Dreyzehntes Kapitel.

Von den Zinsen im Handel.

§. i.

Von dem Verhältniß der Handclszinstn.

D.

^ic Handelszinsen sollen immer mit den gewöhn-lichen Zinsen in einem gewissen Verhältniß stehen ;wenn daher die gewöhnlichen Zinsen vier Prozent-sind, so sollen diese sechs und wenn jene fünf sind,diese sieben Prozent seyn m s. f..

§. 2 ..

Bestimmung der Handelszinsen.

Jedes Handelsgericht soll die Zinsen für den Han-del von Zeit zu Zeit nach dem im vorigen Parag. an-gegebenen Maaßstab festsetzen.

Jeder Kaufmann kann für alle unmittelbar aus demHandel entspringenden nicht zur rechten Zeit bezahlten