»40
»- -»—Lt
Dreyzehntes Kapitel.
Von den Zinsen im Handel.
§. i.
Von dem Verhältniß der Handclszinstn.
D.
^ic Handelszinsen sollen immer mit den gewöhn-lichen Zinsen in einem gewissen Verhältniß stehen ;wenn daher die gewöhnlichen Zinsen vier Prozent-sind, so sollen diese sechs und wenn jene fünf sind,diese sieben Prozent seyn m s. f..
§. 2 ..
Bestimmung der Handelszinsen.
Jedes Handelsgericht soll die Zinsen für den Han-del von Zeit zu Zeit nach dem im vorigen Parag. an-gegebenen Maaßstab festsetzen.
Jeder Kaufmann kann für alle unmittelbar aus demHandel entspringenden nicht zur rechten Zeit bezahlten