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§. ly.
Wenn sich wechselfähige Personen, gegen solche, dieeS nicht sind, nach Wechselrecht verbindlich machen,so hat die Wechselverbindlichkeit ihre volle Kraft.
§. 20.
Von der Befugntß zu trasirrten wechstln.
Nur Kaufleute können trassirte Wechsel einkaufenund ausstellen, alle andre wechselfähige» Personenaber nur Eigenwechsel.
Zweyter Abschnitt.
Von den Erfordernissen eines Wechsels.
§. 21 »
D.
/je Erfordernisse eines Wechsels, der volle Wech-selkraft haben soll, sind zweyerley; nämlich diejeni-gen, die unbedingt, und die, welche bedingt zu seinervollen Gültigkeit nöthig sind.
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