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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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sels. Ist aber statt dessen der Ausdruck nach Wech-selrecht gebraucht worden, so soll dieses eben so gültigseyn und dem Wechsel an seiner Kraft nichts be-nehmen.

§. 24.

Sind aber beyde Ausdrücke in dem Wechsel nichtenthalten, so hat er keine Wechselkraft und gilt, beyden Eigenwechseln, als bloss Schuldverschreibung, beyden trassirten Wechseln als Assignation.

§. 25.

Von dem Ort der Ausstellung bey Eigen-und bey trassirten wechseln.

Der Ort, wo der Wcchsslbrief ausgestellt wurde,soll in demselben enthalten seyn.

§. 26.

Wenn bey einem Eigenwechsel der Orc der Ausstel-lung ausgelassen wurde, so benimmt ihm dieß nichtsvon seiner Wechselkraft und von dem Aussteller kann,wenn er ihn ausserdem für richtig anerkennt, keineEinwendung deßwegen gemacht werden. Sollte aberein Streit darüber entstehen, nach welchem Wechsel-recht der Wechsel bezahlt werden müßte, so hat derJnnhaber zu beweisen, an welchem Ort der Wechselausgestellt wurde.