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§. --7-
Die trafsirten Wechsel hingegen haben, wenn derOrt der Ausstellung ausgelassen wurde, ihre Wechsel,kraft verlohren.
8. 28.
von der Zeit der Ausstellung.
Die Zeit, zu der der Wechsel ausgestellt wurde,ist als ein bedingnißweisrs Erforderniß zu betrachten.
S. 2Y.
Den Eigenwechseln, bey denen die Zahlungszeitauf eine so bestimmte Art angegeben wurde, daß dieZeit der Ausstellung nicht zu wissen nöthig ist, kann dieAuslassung der Zeit der Ausstellung ihre Wechselkraftnicht entziehen. Wollte der Aussteller die Einwcn.düng machen, daß er zu der Zeit, als er den Wechselausstellte, nicht wechselfähig gewesen sey , so muß ereinen vollen Beweiß dafür führen. Eben so mußauch dem Aussteller der Beweist auferlegt werden,wenn er die Verjährung des Wechsels als Einwendunggebraucht.
§. 30.
Wenn bey Eigenwechseln die Zahlungszeit auf einesolche Art angegeben ist, daß sie sich nur aus der Zeitder Ausstellung bestimmen läßt und diese letztere aus-