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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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gelassen wurde / so verliert zwar der Wechsel seine Wech-selhaft nicht, aber der Innhaber hat den Beweis, we-gen der Ausstellung zu führen? Kann er diesen nichtdarbringen, so wird die Zeit, wo der Wechsel einge-klagt wurde, für die Zeit der Ausstellung angenom-men und der Wechsel hat von der Zeit der Klage an,noch so lange zu laufen, als in demselben festgesetztwurde.

§. zr-

In trassirten Wechseln, die nach Dato, das heißtnach einer gewissen Zeit nach Ausfertigung deö Wech-sels, zahlbar sind, muß die Zeit der Ausstellung noth-wendig angezeigt seyn und sie verlieren , wenn es un-terlassen würde, ihre Wechselkraft.

§. 32.

Trassirte Wechsel aber, die auf Uso, wenn dieservon der Zeit der Präsentation an gerechnet wird, oderauf Sicht ausgestellt sind , sollen, wenn auch die Zeitder Ausstellung ausgelassen ist, dennoch als rechtskräf-tige Wechsel behandelt werden.

§. 3Z.

Von der Wechselsumme.

In allen Eigen-und trassirten Wechseln, muß dieWechsclsumme angezeigt seyn; wenn sie ausgelassen ist,so sind sie ganz ungültig , so daß sie auch nicht als Ver-