schreibung gelten und dem Aussteller keine Verbindlich«keil daraus auferlegt werden kann, wenn derInnha«der nicht allenfalls einen vollen Beweist deswegen füh-ren kann.
§. 3st«
In allen Wechseln soll die Summe mit Buchstabe»angezeigt seyn.
§. 35.
Wenn die Summe nur mit Ziffern angezeigt ist, sohat der Wechsel keine Wechselkraft, sondern ist nur alsSchuldverschreibung zu betrachten.
§. 36'
Ob es schon gut ist, wenn ausser der Anzeige derSumme mit Buchstaben, dieselbe auch noch mit Zah-len ausgedruckt wird, so ist dieß doch nicht durchauserforderlich und benimmt dem Wechsel, wenn es un-terlassen wurde / nichts an seiner Gültigkeit und Kraft.
§. 37.
Wenn die mit Buchstaben und Zahlen zugleich aus-gedruckte Summe von einander abweichen, so ist diemit Buchstaben geschriebene die gültige, wenn nicht einvoller Beweist dagegen geführt werden kann.