von den Münzsorten, bey den wechselzah-
lüngen.
Ansscr der Angabe der Summe soll auch bestimmtseyn, in welchen Gcldsorten sie zu erlegen ist.
§- 39 .
Wenn aber dieß nicht genau bestimmt, sondern bloseine Rechnungsmünze angegeben worden ist, so mußdie Summe in einer guten gangbaren einheimischenoder ausländischen Münzsorte bezahlt werden.
8. 40.
Goldmünzen, die zur Zeit der Zahlung einen sehrhohen Preiß haben , oder fremde Münzen, die höherals ihr innerer Werth ist, im Handel und Wandelangenommen werden, ist der Innhaber des Wechselsin einem solchen Fall nicht anzunehmen verbunden.
§. 4i.
Mit Scheidemünze darf nie ein Wechsel bezahltwerden, und eben so wenig darf er in solcher Münzeausgestellt werden, wenn er nicht seine Wechselkraftverlieren soll.
42.
Von -er Anzeige -er erhaltenen Valuta.
Das Bekenntniß, daß man die Valuta oder denWerth des Wechsels erhalten habe, ist bey Eigen-