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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Wechseln unumgänglich nothwendig. Wenn es ausge-lassen ist, so gilt der Wechsel nur als Schuldverschrei-bung, wobey der Innhaber desselben, wenn der Slus-steller das Geld nichi erhalten zu haben, behauptet,dm Beweiß wegen der geschehenen Zahlung führenmuß.

§. 43 «

Die Ausdrücke, deren man sich zu bedienen hat, umden Empfang der Valuta anzuzeigen, sind gleich, wennsie nur die Hauptsache, nemlich den Empfang, aus-drücken. Man kann also setzen, den Werth baar, oderin Waaren erhallen, den Werth in Rechnung, denWerth von einem andern u. s. w.

§. 44.

Die beyden vorhergehenden Paragraphen beziehensich nur auf die Eigenwechsel, dagegen trassirte Wech-sel, bey denen die Anzeige vom Empfang der Valutaausgelassen wurde, des Wechselrechtö nicht verlustigseyn sollen.

§« 45 «

Von der Unterschrift des Ausstellers.

Die Unterschrift des Ausstellers ist bey allen Wechselnein unumgänglich nöthiges Erfordernis