§. 46 .
24 r
Wenn sie einem Wechsel jeder Art ausgelassen wur-de, so hat er nicht allein das Wechselrecht, sondernauch alle andere Beweiskraft verlohren und ist gänzlichungültig.
47 «
Die Unterschrift muß von dem Aussteller eigenhän-dig oder von einer gehörig dazu bevollmächtigten Per-son geschehen.
48 .
Trassirte Wechsel sollen mit der Handlnngsfirma desAusstellers unterzeichnet werden.
§> 49 «
Wenn sich in der Unterschrift des Wechsels ein Feh-ler findet, so vertierter dadurch seine Wechselkraft.
§. 50.
Die Eigenwechsel müssen mit dem vollständigen Na-men des Ausstellers unterzeichnet werden.
§. 5r.
Wenn derTaufname oder etwas vom Familien-Na-men ausgelassen ist , so geht das Wechselrecht dadurch