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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 46 .

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Wenn sie einem Wechsel jeder Art ausgelassen wur-de, so hat er nicht allein das Wechselrecht, sondernauch alle andere Beweiskraft verlohren und ist gänzlichungültig.

47 «

Die Unterschrift muß von dem Aussteller eigenhän-dig oder von einer gehörig dazu bevollmächtigten Per-son geschehen.

48 .

Trassirte Wechsel sollen mit der Handlnngsfirma desAusstellers unterzeichnet werden.

§> 49 «

Wenn sich in der Unterschrift des Wechsels ein Feh-ler findet, so vertierter dadurch seine Wechselkraft.

§. 50.

Die Eigenwechsel müssen mit dem vollständigen Na-men des Ausstellers unterzeichnet werden.

§. 5r.

Wenn derTaufname oder etwas vom Familien-Na-men ausgelassen ist , so geht das Wechselrecht dadurch