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vcrlohren, und wenn ein Streit darüber entsteht, somuß er im gewöhnlichen Prozeß ausgeführt werden.
§. 52.
Die Unterschrift durch irgend ei» Zeichen ist ganzungültig; wer daher nicht schreiben kann, kann keineWechselverbindlichkeit anders als mit Hilfe der Gerich-te eingehen, die den Wechsel an seiner Stelle unter-schreiben und über das Ganze ein Protokoll aufnehmen.
§. 53 -
Bey irasstrten Wechseln ist es nicht erforderlich, daßder Aussteller den ganzen Wechsel schreibt, sondern,seine Unterschrift ist hinlänglich, ohne daß er eine Ein,Wendung wegen der Gültigkeit des Wechsels machenkönnte.
8 . 54 .
Bey Eigenwechseln hingegen muß nicht allein dieUnterschrift, sondern auch der ganze Wechsel von demAussteller selbst geschrieben seyn.
§. ZZ-
Wenn ein Eigenwechsel von einem andern als vondem Unterzeichneten Aussteller geschrieben ist, so ver-liert er in jedem Fall die Wechselkraft, und auch, wennihn der Aussteller nicht anerkennt, alle Gültigkeit eines