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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Schuldscheins/ wenn nicht der Innhaber den gehörigenBeweiß deßwegen führen kann.

§. 56.

von dem Namen des Empfängers der Summe.

Bey trassirten Wechseln muß der Name desjenigen,«n den oder an dessen Ordre die Summe bezahlt wer-^ den soll, angezeigt seyn.

57 .

Trassirte Wechsel, in denen kein Empfänger na-mentlich angezeigt ist, sondern die an den Ueberbrin.ger zahlbar sind, sollen keine Wechselkraft haben, son-dern als blofe Anweisungen zu betrachten seyn.

§. 58.

Von dem Wort Ordre.

Das Wort Ordre kann sowohl hinzu gesetzt, alsauch weggelassen werden, nur ist zu bemerken, daß indem letztem Fall der Wechsel an niemand anders cc-dirt oder übertragen werden kann, wenn es, bey denEigenwechseln, nicht mit gehörig auszuweisender Be-willigung des Ausstellers gcichieht.

§. 59 .

Eigenwechsel ohne das Wort Ordre könne» selbstdurch keine Schenkung unter Lebenden an einen andern