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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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übertragen werden, es müßte denn seyn, daß dieser,wie bey Erbschaften , In alle Rechte des Jnnhaberseinträte.

8. 60.

Doch können Eigenwechsel als Pfand eingesetzt wer-den, nur darf der Pfand-Innhaber die Zahlung nichteher von dem Aussteller, als nach Verfluß der festge-setzte» Zeit und nur dann fordern, wenn ihn der Pfand-geber nicht befriedigen kann.

§. 61.

Von dem Namen des Zahlers bey den traf-sirten wechseln.

Bey allen trassirten Wechseln muß der Name des-jenigen , der sie bezahlen soll, vollkommen ausgedrucktseyn. Ist er ausgelassen, so ist der Wechsel ganz nullund nichtig, ist aber etwas daran verändert oder un-richtig gesetzt, so geht die Wechselkraft dadurch ver-lohren.

§. 62.

Von der Zeit der Zahlung.

In allen Wechseln soll die Zahlungszeit hinlänglichangezeigt seyn.