übertragen werden, es müßte denn seyn, daß dieser,wie bey Erbschaften , In alle Rechte des Jnnhaberseinträte.
8. 60.
Doch können Eigenwechsel als Pfand eingesetzt wer-den, nur darf der Pfand-Innhaber die Zahlung nichteher von dem Aussteller, als nach Verfluß der festge-setzte» Zeit und nur dann fordern, wenn ihn der Pfand-geber nicht befriedigen kann.
§. 61.
Von dem Namen des Zahlers bey den traf-sirten wechseln.
Bey allen trassirten Wechseln muß der Name des-jenigen , der sie bezahlen soll, vollkommen ausgedrucktseyn. Ist er ausgelassen, so ist der Wechsel ganz nullund nichtig, ist aber etwas daran verändert oder un-richtig gesetzt, so geht die Wechselkraft dadurch ver-lohren.
§. 62.
Von der Zeit der Zahlung.
In allen Wechseln soll die Zahlungszeit hinlänglichangezeigt seyn.