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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§- 6z.

Wenn sie bey trassirten Wechseln ausgelassen wurde,so geht die Wechselkraft dadurch verlohren.

§. 64.

Eigenwechsel hingegen, die ohne Bestimmung derZahlungszeit ausgestellt sind, verlieren ihr Wechselrechtnicht, sondern sind so anzusehen, als oh sie aus Sichtzahlbar ausgestellt wären.

§. 65.

Von dem Ort der Zahlung.

Bey trassirten Wechseln muß der Ort, wo die Zah-lung geschehen soll, nothwendig angezeigt seyn, undwenn es unterlassen wird, so ist der Wechsel seiner Vor-rechte verlustig.

§. 66 »

Bey Eigenwechseln ist die Bestimmung des Zah-lungsorts nicht nothwendig , und wenn diese nicht be-sonders beygefügt wird, so ist der Wechsel überall zahl-bar,wo der Aussteller zur Verfallzeit anzutreffen ist.

8- 67.

welchem Wechselrecht der Wechsel unterworfenseyn soll.

Alle trassirten Wechsel sind dem Wechselrecht desOrts unterworfen, wo sich derjenige, der sie zu be«