Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
246
Einzelbild herunterladen
 

zahlen hat, gewöhnlich aufhält. Wenn aber an ei-nem solchen Ort kein Wechsclrccht eingeführt seyn soll-te, so tritt das Wechselrecht des Orts ein, wo er aus-gestellt wurde.

68 .

Die Eigenwechsel sind dem Wechselrecht des Wohn-orts des Ausstellers unterworfen, nach welchem auchdann gesprochen werden soll, wenn derselbe seinen Auf-enthalt verändert, oder den Wechsel an einem andernOrt zu zahlen hat. Eine Ausnahme davon findet statt,wenn im Wechsel selbst ein bestimmtes Wechselrechtangegeben wurde, das dann an jedem Ort gelten soll,ohne aus den Ort der Ausstellung oder Zahlung Hin-sicht zu nehmen.

§. 6y.

Wenn an dem Ort, wo der Aussteller eines Eigen-Wechscls wohnt, kein Wechsclrccht eingeführt ist , somuß ein bestimmtes Wechselrecht im Wechsel angege-ben werden. Wird dieß unterlassen, so gilt der Wech-sel blos alö Schuldverschreibung.

l. 70.

Verfahren, wenn die Wechselsumme oder derName des Ausstellers mangelhaft ist.

Wenn in irgend einem Wechsel die Summe, oderauch der Name des Ausstellers, verändert oder radirtist, so kann das Wechselrecht dabey nicht angewandtwerden und die Wechselkraft geht vcrlohren.