Dritter Abschnitt.
von den von mehrern Personen unterschriebe-nen wechseln.
§. ?r.
von dem Hauptschuldner eines von mehrernPersonen unterschriebenen Wechsels.
W
enn ein von mehrern Personen unterschriebener
Wechsel nur in der einfachen Zahl ausgestellt ist, soist derjenige, der ihn zuerst unterschrieben hat, alsHauptschuldner zu betrachten, und die andern sindals seine Bürgen anzusehen.
>. 72.
Ist aber ein solcher Wechsel in der mehreren Zahlverabfaßt, so sind alle, die ihn unterschrieben, alsHauptschuldncr zu betrachten und es kann gegen allenach Wechselrecht verfahren werden.
73 .
Will daher bey einem Wechsel dieser Art einer vonden Unterzeichneten sich nur als Bürge verbinden, somuß er dieß seiner Unterschrift ausdrücklich beyfügen.