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§. 74 »
Frauenspersonen hingegen, die einen Wechsel mitandern Personen unterzeichnen, werden, wenn sie auchdiese Klausul nicht hinzu gesetzt haben, in jedem Fallnur als Bürgen betrachtet.
§- 75 -
von den wechseln der Gesellschaftshandlungen.
Die Wechsel, die von einer Gesellschaftshandlungausgestellt werden, machen alle Theilnehmer dersel-ben nach Wcchselrecht verbindlich.
8 - 76 .
Die Einwendung eines Handelsgesellschafters, daßdie Wechselsumme seinem zur Handlung gegebenenFond übersteigt, kann ihn von der strengen Wechsel-verbindlichkeit nicht befreyen.
§- 77 .
Es steht daher dem Jnnhaber eines solchen Wech-sels frey, gegen welchen der Handelsgesellschafter ernach Wechselrecht verfahren will, der dann in jedemFall die Wechselsumme ganz bezahlen muß und sei-nen Regreß an den übrigen zu nehmen hat»
§- 78.