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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 74 »

Frauenspersonen hingegen, die einen Wechsel mitandern Personen unterzeichnen, werden, wenn sie auchdiese Klausul nicht hinzu gesetzt haben, in jedem Fallnur als Bürgen betrachtet.

§- 75 -

von den wechseln der Gesellschaftshandlungen.

Die Wechsel, die von einer Gesellschaftshandlungausgestellt werden, machen alle Theilnehmer dersel-ben nach Wcchselrecht verbindlich.

8 - 76 .

Die Einwendung eines Handelsgesellschafters, daßdie Wechselsumme seinem zur Handlung gegebenenFond übersteigt, kann ihn von der strengen Wechsel-verbindlichkeit nicht befreyen.

§- 77 .

Es steht daher dem Jnnhaber eines solchen Wech-sels frey, gegen welchen der Handelsgesellschafter ernach Wechselrecht verfahren will, der dann in jedemFall die Wechselsumme ganz bezahlen muß und sei-nen Regreß an den übrigen zu nehmen hat»

§- 78.