Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
249
Einzelbild herunterladen
 

-49

§. 78 «

Ein stiller Handlungsgesellschaster wird durch dieunter der Firma der Handlung ausgestellten Wechselnicht nach Wechselrecht verbindlich.

§. 79 .

Wer als Mitschuldncr oder als Bürge einen mitunterschriebenen Wechsel cingelößt hat, hat im erster»Fall gegen die andern Mitschuldner, im letzter» ge-gen den Hauptschuldner, den Regreß nach Wechselrecht.

Z. 80.

Ein Handelsfaetor, der unter der Firma der Hand-lung Wechsel ausstellt , ist mit seiner Person nichtnach Wechselrccht verbindlich.

§. 8r.

Gegen Personen, die einen Wechsel mit unterzeich-neten, aber nicht wechsclfahig sind , kann nicht mitWechselarrest verfahren werden.

x

sr