-49
§. 78 «
Ein stiller Handlungsgesellschaster wird durch dieunter der Firma der Handlung ausgestellten Wechselnicht nach Wechselrecht verbindlich.
§. 79 .
Wer als Mitschuldncr oder als Bürge einen mitunterschriebenen Wechsel cingelößt hat, hat im erster»Fall gegen die andern Mitschuldner, im letzter» ge-gen den Hauptschuldner, den Regreß nach Wechselrecht.
Z. 80.
Ein Handelsfaetor, der unter der Firma der Hand-lung Wechsel ausstellt , ist mit seiner Person nichtnach Wechselrccht verbindlich.
§. 8r.
Gegen Personen, die einen Wechsel mit unterzeich-neten, aber nicht wechsclfahig sind , kann nicht mitWechselarrest verfahren werden.
x
sr