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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Vierter Abschnitt.

Von den pflichten und Rechten der Trassantendes Wechsels.

§. 82.

wer ein Trassant sey?

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»er einen trassirten Wechsel ausstellt, wird derTrassant genannt.

§. 8Z.

pflichten des Trassanten bey Ausfertigungdes Wechsels.

Bey Ausfertigung eines Wechsels darf der Trassantkeines von den vorgeschriebenen Erfordernissen desWechsels auslasten. Geschieht dieß und es entsteht füreinen Dritten ein Schaden daraus,, so hat ihn derTrassant zu tragen.

§. 84. >

Der Trassant ist verbunden, dem Käufer des Wech-sels den Prima und Seeunda und auch auf Verlangenden Tertia Wechsel zugleich einzuhändigen / und darf