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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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ihm, wenn es nicht besonders ausgemacht wurde, kei-nen Sola Wechsel aufdringen.

§. 8Z«

von den Interims - Scheinen.

Wenn der Trassant einen Wechsel mit der Bedin-gung verkauft, daß ihn der Käufer erst in einer gewiß,sen Zeit bezahlen darf, so kann er sich von diesem ei-nen Interims-Schein über den Empfang des Wechselsausstellen lassen, auf welchen er nach Vcrfluß der be-stimmten Zeit nach Wechselrechr klagen kann.

tz. 86.

Von der Bezahlung der Wechselsumme.

Wenn wegen der Zeit der Zahlung nichts ausge-macht wurde, so muß sie der Käufer innerhalb 2^.Stunden von der Zeit der Auslieferung des Wechselsan leisten.

§. 87.

Der Trassant ist zwar berechtigt, von dem Käuferdie Zahlung der Wechselsumme auf der Stelle zu ver-langen , doch soll es ihm nicht zum Nachtheil gerei.chen, wenn er, ehe er sie erhielt, den Wechsel- aus-liefert.