§. 88 .
Wenn der Käufer nach 24. Stunden von Ausliefe-rung des Wechsels an, die Zahlung noch nicht gclci.stet hat, so kann der Trassant nach Wechsclrecht ge-gen ihn verfahren.
§- 89.
Doch steht es dem Trassanten frey, nach Verflußdieser 24. Stunden noch zwey Tage damit zu ver-. ziehen. Läßt er aber auch den vierten Tag, von Aus-lieferung des Wechsels an gerechnet, verstreichen, ohnegegen den Kläger gerichtlich zu verfahren, so ist erseines Wechselrcchis verlustig und hat die Forderungim gewöhnlichen Prozeß einzutreiben.
;. 90.
Wenn ein Trassant, der für Rechnung eines an-dern trafst«, den Wcchfclbrief vor Empfang der Va-luta einhändigt und diese von dem Käufer nicht mehrbezahlt werden kann, so hat er, wenn ein Schadendaraus entsteht, denselben allein zu tragen.
§- 9r.
pflichten des Trassanten, wenn er für einenandern trafst«.
Ein Trassant, der für Rechnung eines andern traf-sirt, muß dessen Ordre genau befolgen, und wenn er