dieß unterläßt, allen daraus entstehenden Schadentragen.
92.
Wenn der Trassant für Rechnung eines andern tras-sirt, so soll er dieß in dem Wechsel auf folgende Artanzeigen; „Sie setzen es auf Rechnung des Herrnkl. « (Hjcr sind die Anfangsbuchstaben des Na-mens seines Committenten zu fetzen.) Wenn er dießthut/ so kann dem Bezogenen die Einwendung , daßer den Wechsel nicht für Rechnung des Committen-ten, sondern für die des Ausstellers angenommenhabe/ nicht zu statten kommen.
§. 93 .
Verantwortlichkeit des Trassanten wegen derZahlung des Wechsels.
Der Trassant eines Wechsels ist für sich und seineErben nicht allein dem Käufer desselben/ sondern auchden Indossanten und dem Präsenranten wegen derZahlung verantwortlich/ und wird von dieser Verbind-lichkeit nicht durch die Acceptalion / sondern nur durchdie Zahlung des Wechsels befreyt/ in so fern nicht er-wiesen werden kann, daß einer der darum interessirtenPersonen einen Fehler dabey begangen habe.
§. 94.
Wenn ein Trassant Meßwechlelausstellt/ die er demKäufer erst zu einer gewissen Zeit zu liefern hat/ so