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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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dieß unterläßt, allen daraus entstehenden Schadentragen.

92.

Wenn der Trassant für Rechnung eines andern tras-sirt, so soll er dieß in dem Wechsel auf folgende Artanzeigen;Sie setzen es auf Rechnung des Herrnkl. « (Hjcr sind die Anfangsbuchstaben des Na-mens seines Committenten zu fetzen.) Wenn er dießthut/ so kann dem Bezogenen die Einwendung , daßer den Wechsel nicht für Rechnung des Committen-ten, sondern für die des Ausstellers angenommenhabe/ nicht zu statten kommen.

§. 93 .

Verantwortlichkeit des Trassanten wegen derZahlung des Wechsels.

Der Trassant eines Wechsels ist für sich und seineErben nicht allein dem Käufer desselben/ sondern auchden Indossanten und dem Präsenranten wegen derZahlung verantwortlich/ und wird von dieser Verbind-lichkeit nicht durch die Acceptalion / sondern nur durchdie Zahlung des Wechsels befreyt/ in so fern nicht er-wiesen werden kann, daß einer der darum interessirtenPersonen einen Fehler dabey begangen habe.

§. 94.

Wenn ein Trassant Meßwechlelausstellt/ die er demKäufer erst zu einer gewissen Zeit zu liefern hat/ so