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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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muß er, wenn er die Valuta erhält, einen Inte-rimSschein ausstellen, auf den nach Wechselrecht geklagtwerden kann.

§. 95«

Von den Berichtdriefen.

Sobald der Trassant einen Wechsel ausgestellt hat,so muß er dem Bezogncn Nachricht davon ertheilen,und ihm die Wechsclsumme, die Zahlungszeit und denKäufer gehörig anzeigen.

§. 96.

Unterläßt er dieß, oder ist sein Bericht mangel-haft, so hat er, wenn der Wechsel protestirt wird, diedadurch verursachten Kosten zu tragen.

§. 97.

Den Berichtbrief muß er mit der Post absenden unddarf ihn weder bey dem Käufer des Wechsels, nochsonst bey jemand beyschlagen, wenn er nicht, im Fall -derselbe verlohren gehen sollte, den daraus entstehen-den Schaden tragen will.

§. 98.

Wenn der Berichtbrief unterwegs auf der Post ver-lohren geht, so hat der Trassant den Beweist zu fuhren,daß er ihn wirklich abgesandt habe.