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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Diesen Bcweiß hat er an Orten, wo die Briefenicht eingeschrieben werden, durch sein Copierbuch zuführen.

Z. roo.

Wenn ein Wechsel wegen eines verlohren gegange-nen Berichtbriefs mit Protest zurückkommt, und derTrassant keines Versehens überführt werden kann, sosoll dieser und der Käufer des Wechsels die Prottst-und andere Kosten gemeinschaftlich tragen.

§. 101 .

Der Berichtbriefsoll nie unterlassen und daher keinWechsel mit dem Ausdruck »ohne Bericht« ausge-stellt werden, selbst dann nicht, wenn der Trassantdem Bezogenen kurz vorher schrieb, daß er auf ihnziehen würde, ihm aber die nähern Umstände dabeynicht anzeigte. Geschieht eS doch und der Wechselläuft mit Protest zurück, so hat der Trassant die verur-sachten Kosten allein zu tragen.

§. ior.

Erfordernisse des Berichtbriefs.

In dem Berichtbrief muß die Wechselsumme, derName des Wechselkäufers, die ZahlungSjeit und wenn