auf Rechnung eines andern gezogen wird, der Namedesselben gehörig angezeigt seyn. Ist einer von diesenPunkten ausgelassen/ oder trift mit dem Wechsel nicht«herein/ so daß dieser deßwegen protestirt wird, so hatder Trassant alle Kosten zu tragen.
§. I0Z.
Von der Zahlung der wechselsuinme durch Anwei-sung und Compensatton.
Der Trassant ist nicht verbunden / sich wegen derZahlung der Wechselsumme an einen Dritten verwei,sen zulassen, wenn es nicht vorher besonders ausge-macht wurde.
z. 104»
Wenn aber auch der Trassant eine solche Üeberwei-surg annimmt, so kann er doch die Bezahlung innerhalb24. Stunden nach Auslieferung des Wechsels fordern,und wenn sie nicht erfolgt, seinen Regreß wieder anden Käufer des Wechsels nach Wechfelrecht nehmen.
§. ioz.
Giebt aber der Trassant dem, an den er wegen derZahlung verwiesen wurde, einen Credit von mehr alsz Tagen, so kann er bey nicht erfolgtet Zahlung ge-gen den Käufer des Wechsels nicht mehr nach Wechsel-recht verfahren.