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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. io6.

Die Zahlung durch Compensation , wenn nämlichder Käufer des Wechsels irgend eine liquide Forderungan den Trassanten hat, muß der letztrc geschehenlassen, wenn die Zahlungszeit jener Forderung vorhan-den ist.

§. ro/.

Erkennt der Trassant eine solche Forderung in Hin-sicht des Quantums nicht für ganz liquid, so findetnur die Compensation für die Summe statt, die erschuldig zu seyn bekennt.

Z. io8.

Wenn der Trassant die Liquidität einer solchenForderung ganz verneint, so findet zwar keine Com-pensativn statt, wenn aber der andere einen halbenBeweiß wegen ihrer Gültigkeit führen kann , so sollihm die gerichtliche Deponierung der Summe gestat-tet werden.

§. ioy.

Von der Zurückzahlung der protestirten Wechsel.

Wenn die Wechsel eines Trassanten mit Protest zu-rück kommen und derselbe richtig erhoben wurde, somuß jener dem Wechsclkänser die Wechsclsummc nebst