-58
den Protest - und andern erweislichen Spesen in Zeitvon 24. Stunden nach Wechftlrecht bezahlen und kanndurch keine Einwendung davon besteht werden.
§. no.
Ist aber der Protest nicht zu rechter Zeit erhobenworden, oder nach dem Gesetz des Orts, wo er ver-abfaßt wurde, mangelhaft, so ist der Trassant zurZahlung der Wechsclsumme nicht verbunden und kannnach Wechselrecht nicht dazu angehalten werden. Dochkann man sich im ordentlichen Prozeß an ihn regressi-ven, wenn erwiesen werden kann, daß er au den Be-zogenen keine Forderung hatte, sondern auf Credit aufihn zog.
§. nr.
Wenn ein Trassant die bey einem mit Protest zu-rück gekommnen Wechsel angegebnen Spesen nichtrichtig findet, so kann er zur Bezahlung dersel-ben nicht nach Wechsclrccht angehalten werden; dochhat dieß auf die Erlegung der .Wechselsumme selbstkeinen Einfluß.
§. 112 .
Ehe dem Trassanten die mit Protest zurück gekomm-nen Wechsel nebst dem Protest selbst eingehändigt wer-den , kann er zur Zahlung der Summe und Kostennicht angehalten werden.