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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. HZ.

Doch ist er verbunden, wenn der protestirte Wech-scl noch nicht da, der Protest selbst aber schon an-gekommen ist, dem Innhaber desselben auf sein Ver-langen für die Wechselsumme Caution zu leisten.

Fünfter Abschnitt.

pflichten und Rechte des Räufers und Remit-tenten des Wechsels.

§. H4«

wer ein Remittent ist?

Käufer und Remittent des Wechsels ist der-jenige, der einen Wechsel an dem Ort, wo er ausge-stellt wurde, einkauft, oder ihn von einem andern zu-gesendet erhält, um ihn an den Ort seiner Bezahlungoder an einen andern Ort zu senden, so wie auch der-jenige, der einen Wechsel von einem andern zugesen-det erhält und ihn wieder weiter sendet.

§. H5»

Der Remittent ist nicht verbunden, einen Wechselauf einen andern Ort anzunehmen, als er mit demTrassanten übcrein gekommen ist.