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§. Il6.
Wenn bey Schließung des Wechselgeschäfts ausge-macht worden ist, daß die Wechselsumme nicht eherbezahlt werden soll, als bis man von der Accepta-tion oder von der Zahlung des Wechsels Nachrichterhalten hat, so muß der Rcmittcnt dem Trassanteneinen Schein über den Empfang des Wechsels aus-stellen , auf welchen nach Wcchselrccht geklagt wer-den kann.
§. H7'
Wenn der Remittcnt für Rechnung eines andernWechsel einkaufe, die fehlerhaft verabfaßl sind lindesentsteht ein Schaden daraus, so muß er seinem Re-mittcnten dafür haften und kann sich an dem Trassan-ten regressiren.
§. n8.
Von der Zahlung der Wechselsumme.
Der Rcmittcnt ist nicht verbunden, die Wechsel-summe zu bezahlen, ehe ihm der Wechsel eingehän-digt wird.
§. H9.
Sollte er es doch thun und der Wechsel würde ihmnicht ausgeliefert, so kann er den Trassanten inner-halb sechs Tagen nach Wechselrecht dazu anhalten.