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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. Il6.

Wenn bey Schließung des Wechselgeschäfts ausge-macht worden ist, daß die Wechselsumme nicht eherbezahlt werden soll, als bis man von der Accepta-tion oder von der Zahlung des Wechsels Nachrichterhalten hat, so muß der Rcmittcnt dem Trassanteneinen Schein über den Empfang des Wechsels aus-stellen , auf welchen nach Wcchselrccht geklagt wer-den kann.

§. H7'

Wenn der Remittcnt für Rechnung eines andernWechsel einkaufe, die fehlerhaft verabfaßl sind lindesentsteht ein Schaden daraus, so muß er seinem Re-mittcnten dafür haften und kann sich an dem Trassan-ten regressiren.

§. n8.

Von der Zahlung der Wechselsumme.

Der Rcmittcnt ist nicht verbunden, die Wechsel-summe zu bezahlen, ehe ihm der Wechsel eingehän-digt wird.

§. H9.

Sollte er es doch thun und der Wechsel würde ihmnicht ausgeliefert, so kann er den Trassanten inner-halb sechs Tagen nach Wechselrecht dazu anhalten.