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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Nach Verfluß dieser Zeit aber hat er sein Wechsel-recht verlohren und muß seine Klage im ordentlichenProzeß ausführen.

§. 120 .

Der Remittent ist verbunden, dem Trassanten dieWechselsumme überbringen zu lassen, und hat alsodie Gefahr zu tragen, der sie unterwegs ausgesetztseyn könnte.

§. 121 .

Der Remittent ist berechtigt, von dem Trassanteneinen Schein über die Zahlung der Wechsclsummezu fordern.

§. 122 .

Von dem Giro.

Ehe der Remittent einen Wechsel absendet, muß erihn mit dem Giro versehen oder giriren.

§. 123.

Der Giro ist eine Abtrcttung des Wechsels, wo-durch man einem andern das aus dem Wechsel ent-stehende Recht abtritt, hingegen aber auch sich selbstwegen der Zahlung des Wechsels an alle übrigenBesitzer eben so verbindlich macht, als es der Aus-steller selbst ist.