Nach Verfluß dieser Zeit aber hat er sein Wechsel-recht verlohren und muß seine Klage im ordentlichenProzeß ausführen.
§. 120 .
Der Remittent ist verbunden, dem Trassanten dieWechselsumme überbringen zu lassen, und hat alsodie Gefahr zu tragen, der sie unterwegs ausgesetztseyn könnte.
§. 121 .
Der Remittent ist berechtigt, von dem Trassanteneinen Schein über die Zahlung der Wechsclsummezu fordern.
§. 122 .
Von dem Giro.
Ehe der Remittent einen Wechsel absendet, muß erihn mit dem Giro versehen oder giriren.
§. 123.
Der Giro ist eine Abtrcttung des Wechsels, wo-durch man einem andern das aus dem Wechsel ent-stehende Recht abtritt, hingegen aber auch sich selbstwegen der Zahlung des Wechsels an alle übrigenBesitzer eben so verbindlich macht, als es der Aus-steller selbst ist.