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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 4 '

wer versichern darf.

Versichern dürfen alle/ die zum Handeln berechtigtsind.

§. 5 »

Wer nicht zum Handel berechtigt ist, soll auch kei-ne Versicherungen übernehmen.

§. 6 .

Wenn ein Kaufmann von einem andern den Auf-trag erhält, etwas versichern zu lassen, so darf er dieVersicherung nicht selbst übernehmen.

8 - 7 '

Wenn bey einer Versicherung beyde Theile nichtdazu berechtigt waren, fo ist der Versicherungseon-iract dadurch aufgehoben.

8 . 8 .

Wenn aber nur der Versicherer nicht dazu berech-tigt war und dieß der Versicherte nicht wußte, so hatder erstere die Prämie als Strafe zu erlegen undmuß dessen ungeachtet die Gefahr der Versicherungtragen.