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§. 4 '
wer versichern darf.
Versichern dürfen alle/ die zum Handeln berechtigtsind.
§. 5 »
Wer nicht zum Handel berechtigt ist, soll auch kei-ne Versicherungen übernehmen.
§. 6 .
Wenn ein Kaufmann von einem andern den Auf-trag erhält, etwas versichern zu lassen, so darf er dieVersicherung nicht selbst übernehmen.
8 - 7 '
Wenn bey einer Versicherung beyde Theile nichtdazu berechtigt waren, fo ist der Versicherungseon-iract dadurch aufgehoben.
8 . 8 .
Wenn aber nur der Versicherer nicht dazu berech-tigt war und dieß der Versicherte nicht wußte, so hatder erstere die Prämie als Strafe zu erlegen undmuß dessen ungeachtet die Gefahr der Versicherungtragen.