Allgemeines deutschesKandels-Hesetzbuch.
Allgemeine Bestimmungen.
In Handelssachen kommen, insoweitdieses Gesetzbuch keine Bestimmungen ent-hält, die Handelsgebräuche und in derenErmangelung das allgemeine bürgerlicheRecht zur Anwendung.
Wo dieses Gesetzbuch von dem Han-delsgerichte spricht, tritt in Ermangelungeines besonderen Handelsgerichts das ge-wöhnliche Gericht an dessen Stelle.
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Handelsgesetzbuch.
1