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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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2 Erstes Buch. Erster Titel.

Lrstes Auch.

Vom Handelsstande.

Erster Titel.Von Raufteuten.Art. 4.

Als Kaufmann im Sinne dieses Ge-setzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßigHandelsgeschäfte betreibt.

Art. 5.

Die in Betreff der Kaufleute ge-gebenen Bestimmungen gelten in gleicherWeise in Betreff der Handelsgesellschaften,insbesondere auch der Aktiengesellschaften,bei welchen der Gegenstand des Unter-nehmens in Handelsgeschäften besteht.

Dieselben gelten auch in Betreff deröffentlichen Banken in den Gränzen ihresHandelsbetriebs, unbeschadet der für siebestehenden Verordnungen.

Art. 6.

Eine Frau, welche gewerbemäßigHandelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau),hat in dem Handelsbetriebe alle Rechteund Pflichten eines Kaufmanns»

Dieselbe kann sich in Betreff ihrerHandelsgeschäfte auf die in den einzelnenStaaten geltenden Rechtswohlthaten derFrauen nicht berufen.