Von Kaufleuten.
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Es macht Hiebei keinen Unterschied,sb sie das Handelsgewerbe allein oder inGemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbein eigener Person oder durch einen Pro-kuristen betreibt.
Art. 7.
Eine Ehefrau kann ohne Einwilligungihres Ehemannes nicht Handelsfrau sein.
Es gilt als Einwilligung des Mannes,wenn die Frau mit Wissen und ohne Ein*spruch desselben Handel treibt.
Die Ehefrau eines Kaufmanns, welcheihrem Ehemanne nur Beihülfe in demHandelsgewerbe leistet, ist keine Handels-frau.
Art. 8.
Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist,kann sich durch Handelsgeschäfte gültigverpflichten, ohne daß es zu den einzelnenGeschäften einer besonderen Einwilligungihres Ehemannes bedarf.
Sie haftet für die Handelsschuldenmit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rück-sicht auf die Verwaltungsrechte und denNießbrauch oder die sonstigen, an diesemVermögen durch die Ehe begründeten.Rechte des Ehemannes. Es haftet auchdas gemeinschaftliche Vermögen, soweitGütergemeinschaft besteht; ob zugleich der